Mietbedingungen

MIETBEDINGUNGEN

  1. Vertragsabschluss:
    Vertragsparteien des Mietvertrags sind der im Mietvertrag genannte Mieter und Vermieter.
  1. Im Mietpreis enthaltene Leistungen:

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein:

  • gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
  • Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
  • Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
  • In- und Auslandsschutzbrief
  • Haftpflichtversicherung
  • Vollkaskoversicherung (1.000,- € Selbstbeteiligung)
  • Teilkaskoversicherung (1.000,- € Selbstbeteiligung)
  • Hagelschaden
  • sowie 250 km je Miettag frei (jeder weiterer km kostet 0,30 €)

Der Vermieter stellt in dem Falle, dass das Fahrzeug bei Übergabe nicht in einem verkehrssicheren Zustand ist, oder aus anderen Gründen nicht übergeben werden kann, nach Möglichkeit ein Ersatzfahrzeug ähnlicher Art innerhalb von 3 Tagen. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat der Mieter nicht. Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden bis zum einfachen des zu erwartenden Mietpreises.

  1. Zahlung:

Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung von 30 % des Gesamtpreises, mindestens jedoch 155,- € sofort fällig.

Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Übernahme (Mietbeginn) zu zahlen.

  1. Reservierung und Rücktritt:
    Wohnmobilvermietungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises (Stornogebühren) lt. Reservierungsdaten zu zahlen: – bis 90 Tage vor Mietbeginn 10 % des Gesamtmietpreises. – bis 30 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtmietpreises. – bis 14 Tage vor Mietbeginn 80 % des Gesamtmietpreises.
    weniger als 14 Tage vor Mietbeginn 100 % des Gesamtmietpreises.

5. Kaution:
Der Mieter hinterlegt bei Fahrzeugübergabe eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Versicherung 1.000,- € in bar beim Vermieter. Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Fahrzeugrückgabe, sofern das Fahrzeug und die Ausstattung sauber und unbeschädigt ist.

  1. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren:
    Über- und Rücknahmeort ist der Firmensitz des Vermieters.

Eine Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter ohne Bezahlung des Mietpreises oder der Kaution ist nicht möglich !

Übergabe oder Rückgabe ist nur Montag bis Freitag möglich!

Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag zwischen 8:00 bis spätestens 12:00 Uhr.

Kann das Fahrzeug nicht rechzeitig zum vereinbarten Termin zurückgegeben werden,

so ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe nach der schriftlichen vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangene Stunde 20,00 € (höchstens jedoch jeden verspäteten Tag den Gesamt- Tagespreis) und geben an Sie eventuell Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen.

Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung

in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

Das Fahrzeug wird sauber und in einwandfreiem Zustand mit gefülltem Kraftstofftank und AdBlue Tank übergeben.

Es ist im gleichen Zustand und mit gefülltem Kraftstofftank und AdBlue Tank zurückzugeben. Ist der Kraftstofftank bzw. AdBlue Tank bei der Fahrzeugrückgabe nicht ganz gefüllt, berechnen wir die fehlende Kraftstoffmenge bzw. AdBluemenge (lt. Tankquittung), sowie den dadurch entstandenen Aufwand nach Zeit.

Ist die Reinigung bei Fahrzeugübergabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt berechnen wir folgende Kosten:

Außenreinigung: 100,- € Innenreinigung: 250,- €

WC-Reinigung / Entleerung: 150,- €

Bei Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs wird vom Mieter und Vermieter gemeinsam eine Checkliste ausgefüllt, auf welcher der Fahrzeugzustand bei Übergabe und nach Rückgabe festgehalten wird.

Schäden, die während der Mietzeit entstehen, sind bei der Fahrzeugrückgabe unverzüglich und unaufgefordert dem Vermieter mitzuteilen und auf der Checkliste zu vermerken.

Bei Übergabe wird der Mieter in die Bedienung sowie aller Ausstattungsgegenstände des

Fahrzeugs eingewiesen.

  1. Berechtigte Fahrer:
    Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Er muss seit mindestens einem Jahr dem Führerschein der Klasse 3 bzw. der neuen Klasse B besitzen. Bei Fahrzeugen mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to ist ein Führerschein der Klasse 3 oder der neuen Klasse C erforderlich.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mitvertrag angegebenen Fahrern

gelenkt werden, sofern sie die obigen Bedingungen erfüllen.

  1. Sorgfaltspflicht des Mieters:
    Der Mieter hat bei jedem Tanken: – Reifendruck – Wasser – Öl zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzufüllen. Die Ölquittungen sind aufzubewahren und werden vom Vermieter nach der Reise bezahlt. Der Mieter hat angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besonders vorsichtig zu fahren, insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und sorgfältig auf die Durchfahrtshöhe achten. Der Mieter ist verpflichtet, einen eventuellen Schaden gegenüber dem Vermieter so gering wie möglich zu halten bzw. alles zu tun, damit ein solcher Schaden nicht entsteht.
  2. Verbotene Nutzung:
    Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zweckentfremdend zu nutzen: – zur Beteiligung an Motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtest – zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, ausgenommen das mitgeführte Campinggas – zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind – zur Weitervermietung oder Verleihung.
  3. Auslandsfahrten:
    Mit der Ausnahme der Türkei sind Auslandsfahren in die europäischen Länder möglich. Außereuropäische Auslandsfahrten (sowie Türkei) bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Auslandsfahrten in Krisen- bzw. Kriegsgebieten sind nicht gestattet!
  1. Reparaturen:
    Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Die Reparatur muss in einer geeigneten Vertragswerkstatt

durchgeführt werden. Steht eine solche nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter zu

benachrichtigen.

  1. Verhalten bei Unfällen:

    Der Mieter hat bei jeden Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zu Feststellung des verschulden des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 1.000,- € übersteigt sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem

Schadensbetrag über 1.000 ,- € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausgefüllten Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe 1.000,- € oder ist das Fahrzeug nicht mehr

verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

  1. Haftung des Mieters:

    Der Mieter haftet bei Unfallschäden am Fahrzeug nur bis 1,000,- € je Schadenfall. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden die verursacht werden durch:
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
  • Drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
  • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten
  • zurücksetzen des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson

Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden

dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu

verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme und -rückgabe.

  1. Haftung des Vermieters:

    Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für die durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Schäden, die durch den Ersatz verschlissener Teile des Fahrzeugs entstehen, werden auf die Material- und Montagekosten beschränkt. Ein Ersatz für verlorene Urlaubszeit oder ähnliches entfällt ebenso wie eine Haftung für Mangelfolgeschäden. Ein Schadenersatz ist darüber hinaus für solche Verschleißschäden ausgeschlossen, die der Mieter durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder vorsätzlich nicht angegeben hat.
  1. Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten:

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu Verwaltungszwecken gespeichert werden. Diese Daten dürfen nur an Dritte weitergegeben werden wenn

  • die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
  • das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
  • Mietforderungen in gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen
  • vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden
  1. Ergänzende Vereinbarungen:

    Alle ergänzende Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  2. Gerichtsstand:

    Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, wenn: a) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Kleingewerbetreibende nach § 1 II HGB, sind, b) mindestens eine der Vertragsparteien keine allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, c) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute mit Ausnahme der Kleingewerbetreiben nach § 1 II HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, Der Minderung und dergleichen.
  3. Schlussbestimmungen:

    Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die eine abschließenden Regelung. Sollte einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedigungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Weitere Vereinbarungen und Zusagen wurden im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages nicht getroffen.